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Google hat unberechtigte Negativbewertungen zügig zu löschen

Werden Unternehmen auf Google schlecht bewertet, so kann dies eine geschäftsschädigende Wirkung haben. Das Landgericht Köln hat sich zur Löschpflicht von Google bei ungerechtfertigten Negativbewertungen geäußert und klargestellt, dass der Internetkonzern zu langsam auf eine Löschanfrage reagiert hat. Im Wege einer einstweiligen Verfügung ist Google aufgefordert worden, ungerechtfertigte Negativbewertungen zügig zu löschen.

Google Negativbewertungen zügig löschen

Hintergrund

Bei der Verfügungsklägerin handelte es sich um ein Unternehmen aus der Pharmabranche, welches sich bei Google über eine Ein-Stern-Bewertung ohne Begleittext durch einen anonymen Nutzer beschwert hat. Sie forderte den Internetkonzern anwaltlich auf, die Bewertung zu löschen. Daraufhin wurde ihr in einer E-Mail mitgeteilt, dass die Beantwortung der Anfrage aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt vorgelegenen Situation in der Corona-Pandemie etwas dauern könne:

„Aufgrund unserer Vorsorgemaßnahmen als Reaktion auf die Ausbreitung von COVID-19 kann die Beantwortung Ihrer Anfrage länger dauern. Wir bitten etwaige Unannehmlichkeiten zu entschuldigen.“ Man werde sich aber „schnellstmöglich darum kümmern.“

Google hätte schneller reagieren müssen – auch in einer Pandemie

Es sind fast zwei Wochen ohne weitere Mitteilung vergangen, ehe das Pharmaunternehmen Google nochmals zur Löschung der Bewertung und zu Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufforderte. Da Google nicht reagierte, hat das Unternehmen beim Landgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, um Google zu verpflichten, die Bewertung löschen. Diesmal mit Erfolg. Für das Landgericht stand fest, dass Google schneller hätte handeln müssen. Der pauschale Verweis, wegen der Pandemie-Situation könne die Bearbeitung länger dauern, tauge nicht, um eine längere Bearbeitungsfrist zu rechtfertigen.

Negativbewertungen ohne Begleittext sind zu löschen

Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das Unternehmen glaubhaft gemacht habe, die Bewertung sei willkürlich und ohne realen Hintergrund vorgenommen worden. Der Internetkonzern hätte den entsprechenden Gegenbeweis erbringen müssen, dass der Bewertung eine reale Erfahrung zugrunde gelegen habe. Dies war vorliegend aber nicht geschehen, sodass die Interessen des Unternehmens am Schutz seiner sozialen Anerkennung überwogen haben.

Fazit

Bewertungen im Internet sind für Verbraucher, insbesondere für den ersten Eindruck, oft unerlässlich. Deshalb kann es besonders geschäftsschädigend für Unternehmer sein, wenn diese falschen Bewertungen ausgesetzt sind. Speziell bei Google sind böswillige oder aus anderen Gründen falsche Bewertungen häufig anzutreffen. Die grundsätzlich simple Beschwerdemöglichkeit Googles im Falle falscher Bewertungen nützt allerdings nichts, wenn der Internetkonzern selbst sehr lange braucht, um auf diese Beschwerden zu reagieren und rechtswidrige Bewertungen zu löschen. In der Zwischenzeit leidet der Ruf des betroffenen Unternehmens und es können erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen. Allerdings ist Google bekannt dafür, auf Beschwerden nur mit erheblicher Verzögerung zu reagieren. Stellt man einen Löschantrag, erhält man oft erst nach mehreren Wochen eine Antwort. Genau dies ist der Grund, weshalb es bereits zu mehreren einstweiligen Verfügungen gegen den Internetkonzern gekommen ist. Die Hoffnung liegt darin, dass diesen eine Signalwirkung zukommt und sich grundlegendes in der Umsetzung ändert. Bis dahin ist Geschädigten anzuraten, zügig Rechtsmittel einzulegen, wenn mit einer zeitgerechten Bearbeitung durch Google nicht zu rechnen ist.

Landgericht Köln, Beschluss vom 18.08.2020, Az. 28 O 279/20